Der Leiharbeitnehmer steht gegenüber dem Verleiher in einem Arbeitsverhältnis, dem gegenüber die tarifvertragliche, arbeitsvertragliche und gesetzliche Arbeitnehmerrechte gelten. Das Überlassungsverhältnis unterliegt demselben Kündigungsschutz wie jedes andere Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erbringt seine Leistung nicht bei seinem Arbeitgeber, dem Verleiher, sondern er wird von diesem einem anderen Unternehmen (Entleiher) zu Erbringung der Arbeitsleistung überlassen.
Der Verleiher übernimmt in der Regel keine Gewährleistung für mangelhafte Arbeitsleistung sowie keine Haftung für Arbeitsunfälle. Die Haftung des Verleihers gegenüber dem Entleiher beschränkt sich vielmehr unter dem Gesichtspunkt eines Auswahlverschuldens darauf, dass der Leiharbeitnehmer der angeforderten Qualifikation entspricht.
Der Entleiher beschäftigt den Leiharbeiter, um seiner Arbeitskraftbedarf bei Nachragen zu decken. Dadurch wird dem Entleiher die Möglichkeit gegeben, eine kleinere Stammbelegschaft vorzuhalten und damit sein Risiko für den Fall schlechter Auftragslage zu verringern.